Unzulässige Werbung per E-Mail
Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte
Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.12.2015 (Az. VI ZR 134/15) wurde erneut die Unzulässigkeit von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Kunden festgestellt.
Im Verfahren hatte der Kunde einer Versicherung auf seine Kündigung hin ein automatisiertes Antwort-Mail (Eingangsbestätigung) erhalten, welches Werbung enthielt. Als der Kunde sich daraufhin wieder an seine Versicherung wandte, um sich über die Werbung zu beschweren, erhielt er wiederum eine mit Werbung versehene Antwort-Mail. Gleiches geschah auf die Sachstandsanfragen des Kunden.
Der BGH entschied auf die Klage des Kunden nunmehr in letzter Instanz, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. (vgl. auch die Pressemitteilung des BGH) D.h. auch und gerade automatisierte E-Mail-Eingangsbestätigungen dürfen nur dann mit Werbung versehen werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt.